CVJM-JUGENDPOLITIK EXTRA Nr. 13
13. Juli 2007
Liebe Leserinnen und Leser,
der Bundestag hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet.
Ende September steht es auf der Tagesordnung des Bundesrates. Danach wird es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dieses Gesetz beinhaltet die Änderung einer ganzen Reihe von bestehenden Steuergesetzen. Diese Änderungen sollen, so das Gesetz im Herbst diesen Jahres seine letzten Hürden nimmt, rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Welche Änderungen sind für uns als CVJM interessant?
1. Spenden
Bisher war es für Spender möglich, bei gemeinnützigen Zwecken (z. B. kirchliche Zwecke, Jugendarbeit) bis zu fünf Prozent und bei mildtätigen Zwecken (z. B. Förderung von benachteiligten Jugendlichen, Weltdienst) weitere fünf Prozent bzw. bis zu insgesamt zehn Prozent des Bruttoeinkommens steuerlich geltend zu machen.
Nach veränderter Gesetzeslage wird es jetzt möglich, Spenden bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuerlich geltend zu machen und zwar unabhängig davon, ob es sich um gemeinnützige oder mildtätige Spenden handelt.
Da CVJMer/innen häufig mehr als fünf bzw. zehn Prozent ihres Bruttoeinkommens spenden, hat diese Änderung positive Auswirkungen für viele Einzelne, kann aber auch Spender zu höheren Spenden motivieren, sodass auch der einzelne CVJM-Ortsverein davon profitiert.
Auch Unternehmen können künftig höhere Spenden steuerlich geltend machen. Waren es bisher zwei Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, so werden es ab 2007 vier Promille sein.
Kleinspenden bis 200 € können künftig mit einem einfachen Nachweis (z. B. Überweisungsträger) beim Finanzamt gelten gemacht werden. Die Vorlage einer hierfür ausgestellten Zuwendungsbestätigung ist erst bei einem Betrag über 200 € erforderlich. Bisher lag die Grenze bei 100 €.
Gab es bisher die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Spendenvortrags und –rücktrags, um insbesondere bei einmaligen größeren Spenden Steuervorteile besser nutzen zu können, entfällt zukünftig die Möglichkeit des zeitlich befristeten Spendenrücktrags. Dafür wird die Möglichkeit eines zeitlich unbefristeten Steuervortrags eingeführt.
Die Spendenhaftung für unrichtige Zuwendungsbescheinigungen und fehlverwendete Zuwendungen wird bei der ESt und KSt von bisher 40 Prozent auf 30 Prozent herabgesetzt und steigt bei der GewSt von 10 auf 15 Prozent.
2. Stiftungen
Stifter werden in Zukunft besonders großzügig behandelt. Sie dürfen im Veranlagungszeitraum und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu 1.000.000 € ihrer Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an körperschaftssteuerbefreite gemeinnützige Stiftungen – das sind die CVJM-Stiftungen in aller Regel – steuerlich geltend machen.
3. Übungsleiterpauschale
Die steuerfreie, sogenannte Übungsleiterpauschale wird von bisher 1.848 € auf 2.100 € erhöht (§ 3 Nr. 26 EStG). In Anspruch nehmen können sie Personen, die nebenberuflich eine pädagogische Tätigkeit ausüben (z. B. Trainer, Jugendgruppenleiter, Chorleiter u. ä.). Damit erhöht sich der monatliche Betrag, den ehrenamtlich bzw. nebenberuflich Tätige steuerfrei von ihrem Verein erhalten können von 154 € auf 175 €. Vereine, die den neuen höheren Freibetrag für ihre pädagogischen Mitarbeiter nutzen wollen, sollten diese Erhöhung jedoch erst ab der Verkündung des Gesetzes vornehmen.
Profitieren können im CVJM die Gruppenleiter, die eine solche Pauschale erhalten. Das dürfte eine sehr kleine Minderheit sein. Denn Voraussetzung für diese Steuervergünstigung ist, dass auch Geld fließt.
4. Ehrenamtspauschale
Neu eingeführt wird die sogenannte Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG). Ehrenamtliche können bis zu 500 € im Jahr steuerfrei erhalten, wenn ihre Tätigkeit nicht schon nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) begünstigt wird. Damit kann diese Pauschale zur Anwendung bei Hausmeister- oder Bürotätigkeiten, Fahrdiensten usw. kommen, für es bisher keine Möglichkeit zur Zahlung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung gibt.
Gedacht ist diese neue Pauschale auch als ein Beitrag zum Bürokratieabbau. War bisher die steuerfreie Erstattung von Auslagen nur per Einzelnachweis möglich, können diese Kosten jetzt mittels dieser Pauschale beglichen werden.
Von daher dürfte diese neue Pauschale auch für die Vereine interessant sein, die zwar keine Aufwandentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten zahlen können und wollen, wohl aber den tatsächlichen Aufwand an Material, Porto und Telefongebühren erstatten.
Vor einer Umstellung von der Erstattung von Auslagen nach Einzelnachweis auf die neue Pauschale, ist es aber wichtig die Satzung unter die Lupe zu nehmen. Aufwandsentschädigungen sind nur wirklich steuerfrei, wenn sie in der Satzung verankert sind. Gegebenenfalls muss also die Satzung entsprechend ergänzt werden.
5. Zweckbetriebe
Bisher galt bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Bruttoeinnahmen eine Steuerfreigrenze von 30.678 € für die Körperschafts- und Gewerbesteuer. Diese Steuerfreigrenze wird jetzt moderat auf 35.000 € erhöht.
Auch wenn der eine oder andere Wunsch noch offen bleibt, sind das ganz zweifellos einige große Schritte in die richtige Richtung.
Dafür darf man sich bei seinem Bundestagsabgeordneten vor Ort auch einmal bedanken! Ihre Adressen sind unter www.bundestag.de zu finden.
Ich wünsche Ihnen / euch ein schönes Wochenende und einen erholsamen Sommer. Wer noch Fragen zum Thema hat, kann sich gerne melden, unter: jugendpolitik(at)cvjm.de oder mueller(at)cvjm.de.
Mit herzlichen Grüßen aus Kassel,
Ihre / eure
Sigrid Müller
Referentin für Jugendpolitik
