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31. März 2001

Das Personen­beför­derungs­gestz verhin­dert Jugend­arbeit

Kinder- und Jugendverbände leisten als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe einen wesentlichen Beitrag zur Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, ermöglichen soziales Lernen, fördern ehrenamtliches Engagement und organisieren die Interessenvertretung von jungen Menschen. Sie sind Teil des Jugendhilfesystems nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).

Die überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in den Kinder- und Jugendverbänden dürfen von daher gesetzliche Regelungen erwarten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und keineswegs einschränken und behindern.

Das Personenbeförderungsgesetz (PersBefG) erklärt Kinder- und Jugendverbände zu Unternehmen, die sie weder sind noch sein wollen. Die Bedingungen, die daran geknüpft werden (fachliche Eignung als Verkehrsunternehmer und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des "Unternehmens"), können von Jugendverbänden, insbesondere auf der örtlichen Ebene, in der Regel nicht erfüllt werden. Die finanziellen Belastungen, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen verbunden sind, überfordern vor allem kleine Vereine und Verbände.

Besonders unverständlich ist die Tatsache, dass vom Veranstalter selbst dann "eine Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs", bzw. eine "Genehmigungsurkunde für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen" verlangt wird, wenn die Beförderungsleistung von einem Busunternehmen erbracht wird, das bereits über eine solche Genehmigung verfügt. Dies ist kein Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit, verhindert aber Jugendarbeit.

Das Personenbeförderungsgesetz ist auf Verkehrsunternehmen zugeschnitten. An der Wirklichkeit von Jugendarbeit geht es deshalb zwangsläufig vorbei.

Der CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. fordert die sofortige Aussetzung des Personenbeförderungsgesetzes für Kinder- und Jugendverbände und andere freie Träger der Jugendhilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach §11 KJHG.

Das Personenbeförderungsgesetz ist solange auszusetzen bis der Gesetzgeber, nach Anhörung der Kinder- und Jugendverbände und anderer anerkannter freier Träger der Jugendhilfe, Regelungen gefunden hat, die den besonderen Bedingungen der freien Träger der Jugendhilfe in Ausübung ihrer Aufgaben nach §11 KJHG Rechnung tragen.

Der CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. lehnt die häufig praktizierte stillschweigende Einigung aller Beteiligten, das Personenbeförderungsgesetz weder zu befolgen noch zu verändern, ab.

Dies würde bestehende regionale Ungerechtigkeiten festschreiben. Unter den vorwiegend ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen bliebe ein permanentes Klima der Rechtsunsicherheit erhalten, würde verstärkt oder erst geschaffen.

Der Glaubwürdigkeit von Demokratie und Rechtsstaat würde, insbesondere bei jungen Menschen, schwerer Schaden zugefügt.

gez. Hermann Sörgel
Präses

gez. Ulrich Parzany
Generalsekretär

Diese Erklärung wurde am 31. März 2001 in Kassel vom Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. einstimmig beschlossen.