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Digitale Mitgliederversammlung im Vereinsrecht

Information zu Hybriden/Digitalen Mitgliederversammlungen


Am 09.02.2023 hat der Deutsche Bundestag die Aufnahme von hybriden bzw. digitalen Mitgliederversammlungen ins Vereinsrecht (§32 BGB) beschlossen.

Demnach können Vereine auch ohne eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung ihren Mitgliedern die Teilnahme an einer präsentischen Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglichen. Die Einberufung einer solchen Versammlung kann durch den Vorstand und durch alle Gremien und Personen erfolgen, die zur Einberufung berechtigt sind.

Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss die Durchführung (aller) künftiger Versammlungen in rein virtueller Form beschließen, ohne dass dafür eine Satzungsänderung notwendig wäre.

Mit Verweis auf §28 BGB/§86 Satz 1 BGB gilt die Ermöglichung hybrider oder virtueller Mitgliederversammlungen auch für andere Versammlungsarten, wie Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse.

Sollte in der Vereinssatzung eine virtuelle oder hybride Versammlung explizit ausgeschlossen sein, müsste für die Durchführung von hybriden und virtuellen natürlich die Satzung geändert werden.

In den §32 BGB wurden als neuer Absatz 2 eingefügt:

Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Diese Mitteilung ist eine Information über den gefassten Beschluss des Bundestages zu §32 BGB am 09.02.2023. Er ist keine Rechtsberatung.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Das wird voraussichtlich Anfang März 2023 der Fall sein.

 

Kassel, den 09.02.2023; Carsten Korinth